Unsere Gebührensatzung

Gebührensatzung des kath. Kindergarten St. Gerhard

Angelehnt an der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft der Stadt Heilbad Heiligenstadt

§1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den katholischen Kindergarten St. Gerhard in Trägerschaft der katholischen Pfarrei St. Gerhard.

§2
Gebührenerhebung

Der Träger erhebt für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen Benutzungsgebühren und für die Verpflegung von Kindern in Kindertageseinrichtungen Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Die Benutzungsgebühren werden nachfolgend als Elternbeitrag bezeichnet.

§3
Gebührenpflichtiger Personenkreis

(1) Gebührenpflichtig sind die Eltern des Kindes, die gesetzlich dazu bestimmten Erziehungsberechtigten des Kindes oder wer die Aufnahme des Kindes veranlasst hat (Sorgeberechtigte).

(2) Eltern im Sinne dieser Satzung sind die jeweiligen Erziehungsberechtigten oder Sorgeberechtigten.

§4
Entstehen und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld für die Benutzung der Kindertageseinrichtung entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung oder dem Ausschluss des Kindes.

(2) Die Gebührenschuld für die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten beginnt mit der Anmeldung zur Verpflegung und endet mit dem Wirksamwerden der Abmeldung von der Verpflegung oder dem Wirksamwerden der Abmeldung vom Besuch der Kindertageseinrichtung sowie im Falle des Ausschlusses des Kindes.

(3) Der Elternbeitrag sowie das Verpflegungsgeld unterliegen der Beitreibung nach den für das Verwaltungszwangsverfahren geltenden Vorschriften.

(4) Gegen die Heranziehung zur Zahlung einer Gebühr sind die Rechtsmittel nach den jeweils geltenden Bestimmungen gegeben.

§5
Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages

(1) Der Elternbeitrag ist als Monatsbetrag zu entrichten.

(2) Der Elternbeitrag ist am 17. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an den katholischen Kindergarten St. Gerhard zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen.

§6
Verpflegungsgebühren

(1) Erhält das Kind in der Tageseinrichtung für Kinder eine Mittagsverpflegung, so werden    zusätzlich zum Elternbeitrag Essengeldgebühren gemäß den Kosten des Anbieters erhoben. Ergänzend ist ein Getränkegeld in Höhe von 0,05 € täglich zu zahlen.

(2) Ist die Tageseinrichtung für Kinder wegen einer Schließzeit geschlossen, entfällt für diese Tage die Verpflegungsgebühr.

(3) Für Tage, an denen das Kind wegen Krankheit oder Urlaub bis 8.00 Uhr des selbigen Tages entschuldigt ist, entfällt die Verpflegungsgebühr.

(4) Die Verpflegungsgebühren sind am 01. eines jeden Monats für den vergangenen Monat fällig und an den katholischen Kindergarten St. Gerhard zu entrichten. Die Zahlung soll in der Regel bargeldlos per Lastschrifteinzug erfolgen.

§7
Elternbeitrag

(1) Der Elternbeitrag ist auch zu entrichten, wenn die Einrichtung tageweise, z. B. zwischen Weihnachten und Neujahr oder an Brückentagen, geschlossen bleibt. Dies gilt auch bei sonstigen Schließzeiten der Einrichtung.

(2) Wird ein Kind während eines Monats in einer Kindertageseinrichtung aufgenommen, so ist bei einer Aufnahme bis einschließlich zum 15. des Monats der volle Elternbeitrag für den Monat zu zahlen. Bei einer Aufnahme nach dem 15. des Monats ist die Hälfte der Gebühr für den Monat zu zahlen.

§8
Höhe des Elternbeitrages

(1) Die Höhe des Elternbeitrages bemisst sich nach der Altersreihenfolge der Kinder innerhalb der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, nach dem Betreuungsumfang sowie dem Alter des Kindes. Als Familie gelten Alleinerziehende sowie Ehepaare oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft gemäß § 20 SGB XII leben und ihre im selben Haushalt lebenden Kinder. Als Familie gelten auch Pflegefamilien.

(2) bDie Höhe des Elternbeitrages in Euro pro Monat ergibt sich aus den nachfolgenden Tabellen:

Tabelle 1: Staffelung für Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt
1. Kind der Familie 2. Kind der Familie 3. Kind der Familie 4. Kind der Familie
über 8 Stunden bis 8 Stunden bis 5 Stunden über 8 Stunden bis 8 Stunden bis 5 Stunden über 8 Stunden bis 8 Stunden bis 5 Stunden über 8 Stunden bis 8 Stunden bis 5 Stunden
115 € 100 € 80 € 105 € 95 € 70 € 95 € 80 € 60 € 85 € 70 € 55 €
Tabelle 2: Staffelung für Kinder von 1 Jahr bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
1. Kind der Familie 2. Kind der Familie 3. Kind der Familie 4. Kind der Familie
über 8 Stunden bis 8 Stunden bis 5 Stunden über 8 Stunden bis 8 Stunden bis 5 Stunden über 8 Stunden bis 8 Stunden bis 5 Stunden über 8 Stunden bis 8 Stunden bis 5 Stunden
190 € 170 € 130 € 180 € 155 € 115 € 160 € 135 € 100 € 145 € 125 € 95 €

§9
Festlegung der Elternbeiträge, Auskunftspflichten

(1) Bei Aufnahme des Kindes oder bei Änderungen im Betreuungsverhältnis überreicht der Träger einen Vertrag bzw. ein Formblatt, aus dem die Höhe der Elternbeiträge und Verpflegungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung hervorgeht.

(2) Die Anzahl der Kinder der Familie, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, ist durch Kindergeldnachweise (z.B. Kontoauszug über die letzte Gutschrift zum Kindergeldbezug, Kindergeldbescheid) zu belegen. Wird ein Nachweis nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Anmeldung des Kindes erbracht, werden die Elternbeiträge in Höhe des für das erste Kind maßgeblichen Betrages festgesetzt.

(3) Änderungen in der Zahl der Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei der Leiterin im katholischen Kindergarten St. Gerhard unter Vorlage der notwendigen Unterlagen unverzüglich zu melden. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde. Erfolgt die Änderungsmeldung nicht bzw. nicht rechtzeitig, kann bei bekannt werden der für die Höhe des Elternbeitrages maßgeblichen Umstände rückwirkend bis zum Folgemonat der eingetretenen Änderung der dann maßgebliche Elternbeitrag erhoben werden.

§ 10
Übernahme der Elternbeiträge

Die Elternbeiträge können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Personensorgeberechtigten und dem Kind nicht zuzumuten ist.

§ 11
Sonstige Gebühren

Einmalig, bei der Aufnahme für unsere Kiga-Mappe ein Beitrag von 6,00 € zu entrichten.

§ 12
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2011 in Kraft.

Gebührenerhebung